Der Verein

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Tennis-Club Buggingen” und hat seinen Sitz in Buggingen.
Er wurde am 09.08.1978 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim unter OZ
145 mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) eingetragen und wird jetzt vom
Amtsgericht Freiburg im Vereinsregister unter VR 300145 geführt.
Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V. und im Badischen Sportbund.
Für die Mitglieder sind deren Satzungen und satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Tennisclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, § 51 ff, und zwar
insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen des Tennissportes und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.


§ 3 Mitgliedsarten

1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern (bisher: ordentlichen Mitgliedern)
b) passiven Mitgliedern (bisher: fördernden Mitgliedern)
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Zweitmitgliedern
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereines fördern, die aber nicht selbst aktiv auf der Tennisanlage Tennis spielen dürfen.
- Jugendliche Mitglieder sind Personen im Alter bis 18 Jahre.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, gelten in Bezug auf den Beitrag
als Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren, wenn sie sich in einer Ausbildung oder im
Studium befinden.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
und dem Verein mindestens 20 Jahre angehören, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden.
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Zweitmitglieder sind Personen, die bereits in einem anderen Tennisverein aktiv gemeldet sind. Sie zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag, sind spiel- aber nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.
2. Eine Umwandlung des Mitgliedsverhältnisses von aktiv in passiv ist nur zum nächsten
Kalenderjahr möglich. Die Umwandlung von passiver auf aktive Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. Die Änderung ist schriftlich an den Vorstand zu beantragen.


§ 4 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren bürgerlicher
Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Anmeldung mit dem Aufnahmeantragsformular beim Vorstand zu beantragen.
Für die Aufnahme eines Jugendlichen (Minderjährigen) ist die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine mögliche Ablehnung des
Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr und ist identisch mit dem Geschäftsjahr. Sie
verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.
November – bei Jugendlichen durch den gesetzlichen Vertreter – zu Händen des Schatzmeisters oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mitgeteilt werden.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.
Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von der Entscheidung
ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Entscheidung ist endgültig, der
Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen
dem Verein zugefügten Schaden haftbar.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu
stellen und Stimmrecht auszuüben.
2. Stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Zweitmitglieder: siehe § 2 Abs. 1.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins
nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
zu befolgen.


§ 7 Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit.
2. Der Vereinsbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig und bis spätestens bis
zum 31. März zu entrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein alle persönlichen Änderungen mitzuteilen,
die für die Zahlung der Beiträge erforderlich sind. Alle fälligen Zahlungen werden vom
Verein grundsätzlich per Banklastschrift eingezogen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders gelagerten Fällen oder Aktionen die Aufnahmegebühr und den Vereinsbeitrag zu ermäßigen.


§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) 2 Beisitzern
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte, durch die der Verein verpflichtet wird, bedürfen bei einer wertmäßigen
Verpflichtung des Vereins über EUR 3.000 der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig
sein.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein anderes
Vereins- oder Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtszeit kommissarisch einsetzen.
4. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter wahrnehmen. Der erste Vorsitzende kann jedoch nicht gleichzeitig zweiter Vorsitzender sein. Beide Vorsitzende können ebenfalls
nicht gleichzeitig Kassenwart sein.


§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Vorstandssitzungen werden vom
1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Auf
Wunsch von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung
einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
2. Dem Vorstand obliegen die herkömmlichen Aufgaben der Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Vorbereitung und Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
3. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, ins besonders die Beschlüsse aufzusetzen.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und
Ausgaben. Er hat für die Mitgliederversammlung einen auf Belegen basierenden Rechnungsbericht zu erstellen.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, überprüft und leistet Zahlungen für Vereinszwecke.
Er führt die Mitgliederverwaltung und erstellt die von den Verbänden verlangten Statistiken.


§ 11 Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel des Jahres durch
den Vorsitzenden einberufen. Der Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss 8 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung (per Brief oder E-Mail) an die Mitglieder bekannt
gegeben werden.
2. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 4
Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der
Zwecke und Gründe schriftlich verlangt.
Für die Einladung gilt die Bestimmung aus Abs. 1.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, und im Falle der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und etwaige Sonderumlagen, bis zu einem Höchstbetrag des zweifachen Jahresbeitrags;
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach Maßgaben § 11, Abs. 1 ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Anzahl der erschienenen Mitglieder spielt dabei keine Rolle.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.
4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
5. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer
gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie haben jährlich die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.


§ 14 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Im Besondern kommen in Frage:
a) Bauausschuss
b) Sportausschuss
c) Veranstaltungsausschuss


§ 15 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa
eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.


§ 16 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich nur für interne Vereins- und Verbandszwecke
verwendet. Weitere Einzelheiten dazu sind im Aufnahmeantrag (unter Datenschutzerklä-
rung) und auf der Vereins-Homepage (unter Datenschutz) zu finden.


§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der
Gemeinde Buggingen
zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und
der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist
Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im
Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidatoren
(§§ 47 ff. BGB).


§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 23. Feb. 2007 und tritt nach Genehmigung durch das
Registergericht des Amtsgerichtes Freiburg in Kraft.
Buggingen, den 22.02.2019


Die Neufassung der Satzung wurde am 07.06.2019 in das Vereinsregister 300145 des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.
 

 

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